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Erste Schritte - Bestattungshaus Dresden-Ost OHG

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Ein Sterbefall in der Familie oder eigenen Häuslichkeit ist für viele Menschen eine absolute Ausnahmesituation. Ist ein Sterbefall eingetreten, müssen jedoch erste Schritte recht zeitnah in Angriff genommen werden.

Wir haben Ihnen hier die notwendigen Schritte kurz zusammengefasst:

1 - Benachrichtigung des Arztes
 
In Deutschland ist nach Eintreten des Todes, eine Leichenschau durch einen zugelassenen Arzt durchzuführen. Diese Leichenschau dient der Todesfeststellung hierfür bietet es sich an den eigenen Hausarzt zu kontaktieren. Sollte diese/r nicht erreichbar sein kann auch ein anderer Arzt kontaktiert werden z.B. über die Telefonnummer: 116 117 (Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst)

2 - Benachrichtigung des Bestattungsunternehmens
 
Nach der erfolgten Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigungen durch einen zugelassenen Arzt, ist es notwendig das Bestattungsunternehmen zu benachrichtigen. Wir als Bestattungsunternehmen verfügen über einen 24 Stunden Bereitschaftsdienst an 7 Tagen in der Woche. Sollte der Sterbefall in der eigenen Häuslichkeit eintreten, leiten wir (egal ob Tag oder Nacht) in Absprache mit Ihnen die Überführung ein. Vorort erhalten Sie durch unsere geschulten Mitarbeiter Informationen über benötigte Dokumente und die weiteren Schritte.


3 - Das Beratungsgespräch
   
Nach der erfolgten Überführung oder dem eingetretenen Sterbefall in Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen (informieren meist selbstständig den Bestatter) sollte zeitnah ein Beratungsgespräch erfolgen. In diesem Beratungsgespräch werden alle Angelegenheiten zu den Formalitäten und dem Rahmen der Trauerfeier besprochen. Hierfür informieren Sie sich gern welche Dokumente benötigt werden.




Um Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail vorab im Zeitraum von
Montag - Freitag
09:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Samstag
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
einen Termin für das Beratungsgespräch.
Hausbesuche sind bei körperlicher Einschränkung möglich.
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